Was mit den Daten von Toten passiert

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Wenn ein Facebook-Nutzer stirbt, bekommen seine “Freunde” das zunächst nicht zwingend mit. 

 

Solange der Account existiert, gibt es Geburtstagsbenachrichtigungen, Freundschaftsempfehlungen und natürlich Interatkionen. Pinnwandeinträge oder persönliche Nachrichten an den Verstorbenen sind nicht nur für bekannte problematisch, die nie eine Antwort erhalten werden, sie können auch für Hinterbliebene belastend sein.

 

Diese müssen sich daher überlegen, was nach dem Tod eines Nutzers mit dessen Facebook-Account geschehen soll. Facebook selbst bietet dafür zwei Möglichkeiten an:

Den Facebook-Account eines verstorbenen Angehörigen löschen lassen

Ein Facebook-Konto kann nach dem Tod des Profilinhabers dauerhaft gelöscht werden. Danach ist kein Zugriff auf das Konto mehr möglich, die Statusmeldungen und Fotos werden innerhalb von 90 Tagen entfernt. Einige Daten, z.B. Nachrichten, die der Verstorbene an andere Nutzer geschickt hat, sind von dieser Löschung ausgenommen. (Anmerkung: Ob man an die dauerhafte Löschung von Daten bei Facebook glaubt, ist natürlich individuelle Ansichtssache.)

 

Um zu veranlassen, dass der Account gelöscht wird, benötigt man ein offizielles Dokument, das den Tod belegt nachweist, dass man mit dem Verstorbenen verwandt war (eine Sterbeurkunde genügt oftmals). Nur nachweislich unmittelbare Verwandte des Toten können die Löschung in Auftrag geben. Das entsprechende Dokument ist hier hochzuladen:

 

https://www.facebook.com/help/contact/228813257197480

Den Facebook-Account eines Freundes oder Angehörigen in den Gedenkzustand versetzen lassen

Wenn man ein Facebook-Profil nicht dauerhaft löschen lassen möchte, kann man es alternativ in einen“Gedenkzustand” versetzen lassen. Damit wird das Profil zu einer Art Kondolenzbuch und Trauerstätte.

 

Neben dem Namen des Verstorbenen erscheint der Hinweis “In Erinnerung an”. Wichtig: Ab diesem Moment ist das Konto für künftige Login-Versuche gesperrt.

 

Je nach Privatsphäre-Einstellungen können Freunde weiterhin Meldungen auf der Pinnwand teilen, aber sie erhalten z.B. keine Geburtstagsbenachrichtigungen mehr. Eine Übersicht über die weiteren Merkmale eines Kontos im Gedenkzustand gibt es hier.

 

Um einen Facebook-Account in den Gedenkzustand zu versetzen, muss man nicht mit dem Verstorbenen verwandt gewesen sein – eine Todesanzeige o.ä. reicht als Nachweis aus. Diese lädt man hier hoch:

 

https://www.facebook.com/help/contact/65131902831584

Besser vorsorgen

Nachlasskontakt
Nachlasskontakt
So sieht es in „Einstellungen/Sicherheit“ bei Facebook aus: Im rot markierten Feld befindet sich die Option, den Nachlasskontakt festzulegen.

Der Nachlasskontakt – eine gute Gelegenheit, schon zu Lebzeiten Vorsorge zu treffen

Um zu Lebzeiten sicherzustellen, dass nach dem eigenen Tod eine bestimmte Person den Facebook-Account verwaltet, kann man in Facebook über Einstellungen/Sicherheit/Nachlasskontakt ein anderes Facebook-Mitglied als einen so genannten Nachlasskontakt einsetzen. Dieser kann eine letzte Meldung verfassen, Freundschaftsanfragen beantworten oder das Profilbild aktualisieren. Er hat allerdings keinen Zugriff auf die persönlichen Nachrichten und kann nachträglich auch keine Beiträge des Verstorbenen löschen. Wenn man es ihm erlaubt, kann er zusätzlich eine Kopie der geteilten Inhalte herunterladen.

 

Facebook bietet hier eine Übersicht über alle Rechte des Nachlasskontakts, zusammen mit dem Hinweis, dass es zukünftig womöglich weitere Handlungsmöglichkeiten für diese Rolle geben wird. Wer sich für das Thema interessiert, verfolgt am besten mit, wie Facebook die neue Funktion aus- und umbaut. Man sollte sich auch überlegen, inwieweit man dem Nachlasskontakt konkrete Handlungsanweisungen, z.B. für einen Abschiedspost, zukommen lässt – und ob man ihn über die voreingestellte Facebook-Benachrichtigung hinaus über seine neue Rolle informiert.

 

Achtung: Um einen Nachlasskontakt einsetzen zu können, muss man mindestens 18 Jahre alt sein. Zudem ist unklar, ob der Nachlasskontakt mit dem deutschen Erbrecht vereinbar ist, sofern es sich beim eingesetzten Kontakt nicht auch um einen gesetzlichen Erben handelt.